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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.06.2014
5 Sa 75/14 -

Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten bei der Lufthansa diskriminierend

Klage einer Pilotenanwärterin auf Schmerzensgeld mangels schwerwiegender Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeits­rechts dennoch abgewiesen

Das Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die in den Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung der Tarifverträge der Lufthansa AG festgelegte Mindestgröße von 165 cm eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung darstellt. Das Gericht wies die Klage einer Bewerberin dennoch ab, da die für einen Schmerzens­geld­an­spruch notwendige schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts nicht gegeben war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte gegen die Lufthansa AG und ihre Tochtergesellschaft, die Lufthansa Flight Training GmbH, Klage erhoben, da sie wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilotenausbildung zugelassen wurde. Die Lufthansa AG führt das Bewerbungsverfahren durch, während die Lufthansa Flight Training GmbH den Schulungsvertrag mit erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern abschließt. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Fluggesellschaft hatte sich für die im Tarifvertrag vorgesehene Mindestgröße darauf berufen, dass diese erforderlich sei, um Flugzeuge sicher zu steuern. Die Klägerin berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte insgesamt 135.000 Euro als Schadenersatz und Entschädigung. Die Klägerin sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer.

LAG geht von sachlich nicht gerechtfertigter mittelbarer Diskriminierung aus

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen (vgl. Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 28.11.2013 - 15 Ca 3879/13 -).

Klage abgewiesen: Berufungsbegründung ging formell nicht ausreichend auf Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts ein

Trotzdem hat das Gericht im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden konnten, weil diese und nicht die Lufthansa AG die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Das Gericht sah aber die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten als unzulässig an, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen war.

Gericht verneint schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchgeführt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Ansprüche abgewiesen, weil die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche (wegen Vermögensschäden) nur auf das AGG hätten gestützt werden können und es für ein Schmerzensgeld an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle.

Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

Das Gericht hat, soweit es um die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Lufthansa AG geht, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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