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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2009
13 SA 640/09 -

Brotaufstrichfall: Verzehr von Brotaufstrich – Fristlose Kündigung eines Bäckers unwirksam

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zumutbar

Die Kündigung eines angestellten Bäckers, der ein Brötchen kauft und es dann mit einem von ihm nicht bezahlten Brotaufstrich belegt, kann unwirksam sein. Grundsätzlich kann zwar auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, generell muss dann aber eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Dies hat das Landesarbeitsgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hatte, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit einem nicht bezahlten Brotaufstrich belegt hatte, verzehrte.

Umfassende Interessenabwägung unumgänglich

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt. Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Klägers ausging. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, LAG Hamm

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