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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2011
- 10 Sa 1788/10 -
Forstwirt kann wegen Holzdiebstahls fristlos entlassen werden - auch nach 38 Betriebsjahren
Keine Bagatelle: Diebstahl eines Anhängers voll Holz hat andere Dimension als der Verzehr eines übrig gebliebenen Brötchens
Auch nach 38-jähriger Betriebszugehörigkeit ist ein Arbeitnehmer nicht zur Begehung strafbarer Handlungen zu Lasten seines Arbeitgebers berechtigt. Denn strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitsgebers rechtfertigen ebenso wie grobe Vertrauensverstöße grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Darin sind sich die Arbeitsgerichte in Deutschland einig. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nicht.
In vorliegendem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der entlassene
Arbeitgeber wollte Holz für andere Zwecke verwenden
In dem folgenden Gerichtsverfahren konnte dem entlassenen Forstwirt jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er das Holz an sich nehmen durfte. Auch eine stillschweigende Erlaubnis habe nicht vorgelegen. Der
Bei Straftaten kann sofort gekündigt werden - außer in absoluten Ausnahmefällen
Die Richter stellten klar, dass auch der Versuch einer strafbaren Handlung in der Regel eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle. Als Reaktion reiche dann eine Abmahnung nicht mehr aus. Zwar bedarf es andererseits stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar sei oder nicht.
Auch lange Betriebszugehörigkeit berechtigt nicht zum Diebstahl
Jedoch führe auch diese Abwägung zu einem für den Forstwirt negativen Ergebnis. Zu seinen Gunsten spreche seine
Holzdiebstahl mit messbarem Wert - Keine Vergleichbarkeit mit Bagatellen wie Brotaufstrich und Aufladen des Handys
Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei dem Diebesgut immerhin um einen Anhänger voller Holz, dessen Wert bei 250 bis 300 Euro liege, gehandelt habe . Es gehe also keineswegs um ein Bagatelldelikt. Deshalb sei vorliegender Fall auch nicht mit den in neuester Zeit entschiedenen Fällen, in denen es um die Einlösung eines Pfandbons (vgl. Fall "Emmely" (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -)), um einen Brotaufstrich (vgl. Brotaufstrichfall (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 18.09.2009 - 13 SA 640/09 -)) oder um das Aufladen eines Handys (vgl. Arbeitsgericht Oberhausen - 4 Ca 1228/09 -) etc. ging, vergleichbar. Dem
Vertrauensverhältnis war nach der Wegnahme unwiederbringlich zerstört
Das Gericht schloss mit dem Argument, dass danach das Vertrauensverhältnis zwischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Hamm (vt/we)
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Dokument-Nr. 11646
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