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Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2011
4 Sa 76/10 -

LAG Hamburg: Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG wirksam

Tarifnorm soll positiven Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit leisten

Die Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG sind wirksam. Ein Angestellter kann sich somit bei erreichen der tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren nicht gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wehren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall erreichte ein Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn AG im Mai 2010 das 65. Lebensjahr und begehrte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und sah die Tarifnorm des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn wegen Verstoß gegen § 10 AGG für unwirksam an.

Ungleichbehandlung aufgrund des Alters gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt

Dem ist das Landesarbeitsgericht Hamburg nicht gefolgt. Es hat angenommen, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Mai 2010 beendet wurde. Ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze liege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG vor, denn das Erreichen der Regelaltersgrenze sei nach der Rechtsprechung des BAG ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, der die Befristung rechtfertige. Die dadurch vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Die vorgenannte Vorschrift sei anzuwenden, da sie nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße.

Vertragsregelung verfolgt primär arbeitsmarktpolitische Ziele

§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG sei eine taugliche, europarechtskonforme Gesetzesgrundlage für tarifvertragliche Altersgrenzen. § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn verfolge ausweislich der Protokollnotiz primär arbeitsmarktpolitische Ziele; neben der Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden. Diese Ziele gingen unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei, wenn der weite Ermessensspielraum berücksichtigt werde, der den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik zur Verfügung zustehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg/ra-online

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