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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 27.07.2016
7 Sa 120/16 -

200 Kilo Körpergewicht: Kündigung wegen Adipositas zulässig?

Parteien einigen sich durch Vergleich

Ein 200 Kilogramm schwerer Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber haben sich hinsichtlich einer Kündigung wegen des Übergewichts des Arbeitnehmers vor dem Landes­arbeits­gericht durch Vergleich geeinigt. Die Parteien erklärten sowohl die Kündigung als auch den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungs­anspruch für erledigt. Der Kläger sagte darüber hinaus zu, weiterhin an seiner eingeleiteten Gewichtsreduzierung zu arbeiten.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens, die in den Bereichen Landschafts-, Kanal- und Tiefbau, Pflanz- und Pflasterarbeiten sowie Grünflächenpflege tätig ist und mehr als zehn Arbeitnehmer hat, stellte den Kläger im Jahr 1985 ein. Er ist 1,94 m groß und wiegt ca. 200 kg. Im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit des Klägers regte die Beklagte eine Gewichtsreduktion an, weshalb der Kläger ab Februar 2014 an dem Gesundheitsprogramm eines Adipositaszentrums teilnahm. Nach Abschluss des Programms konnte keine Gewichtsreduzierung festgestellt werden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juli 2015 ordentlich zum 28. Februar 2016.

Kläger hält Kündigung für unwirksam - Arbeitgeber verweist auf nicht mehr ausübbare Tätigkeiten des Klägers aufgrund seines Körpergewichts

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Kündigung. Diese sei unwirksam, da er aufgrund seiner Adipositas als (schwer-)behinderter Mensch anzusehen sei. Er behauptet, die Beklagte habe die Kündigung mündlich mit seiner Fettleibigkeit begründet, obwohl er tatsächlich in der Lage sei, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nach wie vor erbringen zu können. Er verlangte deshalb außerdem eine Entschädigung vom 6.000 Euro wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Die Beklagte behauptete u.a., dass der Kläger aufgrund seines Körpergewichts eine Vielzahl von Tätigkeiten, die für seine Beschäftigung unabdingbar seien, nicht mehr ausüben könne. So sei er z.B. nicht mehr in der Lage, den bei ihr eingesetzten Kleinlastwagen zu steuern. Er sei nicht mehr für Graben- und Kanalarbeiten einsetzbar, weil er aufgrund der nach der DIN 4124 vorgegebenen Grabenbreite in die Gräben nicht mehr hineinpasse. Er könne nicht auf Leitern stehen, denn deren Belastbarkeit sei auf 150 kg beschränkt. Ebenso gebe es keine passende Arbeits- und Schutzkleidung für ihn.

Parteien schließen vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich

Nachdem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, einigten sich die Parteien in der heutigen Berufungsverhandlung dahingehend, dass sowohl die streitbefangene Kündigung als auch der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch erledigt sind. Der Kläger sagte zu, weiterhin an seiner eingeleiteten Gewichtsreduzierung zu arbeiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015
    [Aktenzeichen: 7 Ca 4616/15]
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