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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2012
- 6 Sa 422/12, 6 Sa 138/12, 6 Sa 286/12, 6 Sa 344/12, 6 Sa 345/12, 6 Sa 347/12, 6 Sa 349/12, 6 Sa 422/12, 6 Sa 470/12 -
Schließung einer Betriebskrankenkasse: Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
Arbeitsverhältnisse, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, enden nicht kraft Gesetzes
Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, enden bei Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht zwingend kraft Gesetzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Vor dem Landesarbeitsgericht sind mehr als 200 Berufungsverfahren anhängig, in denen über die Wirksamkeit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes wegen der Schließung der Beklagten, einer Betriebskrankenkasse, gestritten wird. Die Schließung der Betriebskrankenkasse wurde durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 2. November 2011 zum 31. Dezember 2011 verfügt. Die Betriebskrankenkasse hat die Ansicht vertreten, damit seien die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18. November 2011 außerordentlich zum 31. Dezember 2011 und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zugleich hat die Betriebskrankenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate angeboten. Die Arbeitnehmer wenden sich gegen die Beendigung ihrer ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisse.
Kündigungen wegen fortbestehender anfallender Abwicklungsarbeiten unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Klagen wie bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf in acht von neun heute verhandelten Verfahren im Wesentlichen stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012
[Aktenzeichen: 1 Ca 7289/11]
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Dokument-Nr. 14126
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