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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013
- 5 Sa 823/13 -
Sozialplanansprüche sind auch nach neun Jahren noch nicht verjährt
Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit werden Ansprüche erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig
Wird vom Insolvenzverwalter vor Abschluss eines Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt, sind Sozialplanansprüche auch nach neun Jahren noch nicht verjährt. Die Ansprüche werden dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig, da vorher der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher ist.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten über einen Sozialplananspruch. Der Kläger war bis zum 31. Januar 2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Oktober 2003 das
Ansprüche bei angezeigter Masseunzulänglichkeit vor Abschluss des Sozialplans nicht nach drei Jahren verjährt
Ebenso wie das Arbeitsgericht Duisburg hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage mit zwei parallelen Begründungen stattgegeben. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, d.h. die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, d.h. hier am 31. Januar 2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die
Gericht rügt Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufen auf Verjährung
Zum anderen verstoße es gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: 1 Ca 141/13]
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Dokument-Nr. 16986
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