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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Klagerücknahme vom 30.01.2014
13 Sa 1198/13 -

Stellen­aus­schreibung mit der Suche nach einem "Berufseinsteiger" kann alters­diskriminierend sein

Potenzielle Bewerber werden durch Formulierung wegen ihres Alters ausgeschlossen

Das Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei einer Stellenanzeige, die die Formulierung "Berufseinsteiger" beinhaltet und somit potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen werden, von einem diskriminierenden Sachverhalt ausgegangen werden kann.

Der 60 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist promovierter Rechtsanwalt, der seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte, eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft, wies in einer Anzeige in der Neuen Juristischen Wochenschrift darauf hin, dass sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suchte. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:

"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".

Bewerber verlangt nach Ablehnung 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung

Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Die darauf gerichtete Klage hatte das Arbeitsgericht Essen abgewiesen.

Gesamtumstände weisen jedoch auf erhebliche Zweifel an Ernsthaftigkeit der Bewerbung hin und qualifizieren diese als rechtsmissbräuchlich

Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wies in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Das Gericht hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Beklagte spenden 2.000 Euro an gemeinnützige Einrichtung

Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 02.10.2013
    [Aktenzeichen: 6 Ca 1729/13]
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