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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017
- 11 Sa 823/16 -
"Ich stech dich ab" - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt
Sachbearbeiter des Landeskriminalamtes bedroht Vorgesetzten im Telefongespräch
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines Sachbearbeiters des Landeskriminalamtes bestätigt, der seinen Vorgesetzen in einem Telefongespräch mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13. Januar 2015 fristlos. Es wirft ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestreitet diese
Kündigungsschutzklage bleibt vor dem Arbeitsgericht erfolglos
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der
Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar
Die ernsthafte
Streitbefangene Kündigung rechtswirksam
In der Berufungsverhandlung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Damit ist die streitbefangene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- "Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigt
(Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012
[Aktenzeichen: 6 Ca 1749/12]) - Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 2 Sa 232/11])
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Dokument-Nr. 24369
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