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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018
1 Sa 337/18 -

Ehemaliger Air-Berlin-Pilot scheitert mit Kündigungsschutzklage

Kündigung wegen Betriebsstilllegung wirksam

Die Kündigung eines bei der insolventen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG beschäftigten Piloten ist wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht entschieden und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger seit dem 26.02.1996 als Pilot bei der Beklagten Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt.

Kläger macht Rechtsunwirksamkeit wegen nicht stattgefundener Betriebsstilllegung geltend

Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2018. Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Er verweist darauf, dass u.a. Eurowings und die Lufthansa genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start-und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.

Kündigung aufgrund Betriebsstilllegung formell und materiell wirksam

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam erachtet. Ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich "Wet-Lease" an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, hat das Gericht offen gelassen. Da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag sich auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2018
    [Aktenzeichen: 6 Ca 6857/17]
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Dokument-Nr.: 26569 Dokument-Nr. 26569

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