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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018
7 Sa 963/18 -

Abgelehnte Bewerberin hat Anspruch auf Entschädigung

Keine Gefahr für den Schulfrieden oder staatliche Neutralität feststellbar

Einer Bewerberin, die ein muslimisches Kopftuch trägt, wurde eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen. Das Land Berlin kann sich nicht erfolgreich auf Neutralitätsgesetz berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil nicht bestätigt.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.

Begründung der Ablehnung mit Verweis auf Neutralitätsgesetz erfolglos

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin anders als das Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) berufen.

Für allgemeines Verbot religiöser Symbole muss konkrete Gefahr für Schulfrieden vorliegen

Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 BvR 471/10 -, 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schuldfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das Landesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat (Az. 14 Sa 1038/16).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Strombiegezange schrieb am 04.12.2018

Ich habe mit Kopftüchern keine Probleme; mit Menschen aber, die anderen jene Rechte absprechen wollen die sie selbst im Falle eines Falles mit 1000 Anwälten durchsetzen würden, hingegen schon.

"Wir haben Religionsfreiheit. Ich wünschte auch, wir wären frei von Religion"

(Volker Pispers)

Lorenz schrieb am 04.12.2018

Was muten einige deutsche Gerichte der Öffentlichkeit noch zu- nun darf eine Lehrerin auch noch mit einem Kopftuch unterrichten, weil jeder sehen soll-ich gehöre nicht zu euch, aber eure Kinder unterrichte ich. Demnächst auch mit Burka? Jeder Lehrer sollte deshalb verpflichtet werden, seine religiösen Ansichten offen zu zeigen, zB sollten Christen verpflichtet werden, ein großes sichtbares Kreuz vor der Brust zu tragen - mein Gott , wo sind wir hingeraten.

Tomas Braun schrieb am 29.11.2018

Wie dumm kann so eine Personalabteilung eigentlich sein? Eine Ablehnung mit der Begründung, die Qualifikation(en) seien nicht passend, wäre unanfechtbar gewesen.

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