wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2008
5 Sa 967/08 -

Kein Verbot von so genannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg (HBB) zurückgewiesen, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu so genannten "Flashmob"-Aktionen untersagt werden sollte, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitglieds­unternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.

Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt.

Sie seien nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.

Der Aufruf zu derartigen Aktionen sei auch nicht unangemessen in Abwägung mit den kollidierenden Rechtspositionen Dritter. Die in der Filiale tätigen Arbeitnehmer könnten erkennen, dass eine derartige Aktion sich nicht gegen sie selbst, sondern gegen das jeweilige Mitgliedsunternehmen richte, weshalb sie nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt würden. Eigentumsverletzungen beabsichtigten die Aktionen nicht, weil in den Aufrufen explizit darauf hingewiesen werde, keine Frischwaren einzupacken. Das Recht des jeweiligen Mitgliedsunternehmens des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das nur ein Rahmenrecht sei, überwiege nicht das in Art. 9 Abs.3 GG geschützte Recht der Beklagten zur Auswahl der Kampfmittel im Arbeitskampf. Soweit der Kläger durch den Aufruf auch an Außenstehende besondere Exzessgefahren befürchte, seien diese gegenüber sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen nicht erheblich verstärkt, da die Gewerkschaft nur die Handy-Nummern von den Interessenten begehre, und bei Absendung der SMS zur Benachrichtigung über Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Aktion noch auswählen könne, wie viele und welche der Interessenten sie zu der Aktion tatsächlich einlade.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online, LArbG Berlin-Brandenburg

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Flash-Mob | Flashmob | Streik | Solidaritätsstreik | Unterstützungsstreik

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6766 Dokument-Nr. 6766

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6766

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?