wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016
5 Sa 657/15 -

Kündigung wegen privater Internetnutzung: Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig

Bundes­datenschutz­gesetz erlaubt zur Missbrauchs­kontrolle die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs ohne Einwilligung

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungs­sachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.

Unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt nach Abwägung beiderseitiger Interessen sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22222 Dokument-Nr. 22222

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22222

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 

Diese sachgerechte Entscheidung reiht sich ein in eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, die eine außerordentliche, fristlose Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers zutreffenderweise bejahen:

Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit stellt keine bagatellartige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Zum einen verletzt der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Arbeitsleistung wie in Fällen des Zuspätkommens oder sonstiger Arbeitsverweigerung und zum anderen geht es aus Sicht des Arbeitgebers auch durchaus um sicherheitsrelevante Belange, kann er doch u.U. für vom Arbeitnehmer begangene Pflichtverletzungen im Internet haftbar gemacht werden.

Arbeitnehmern ist daher dringend anzuraten, das Internet am Arbeitsplatz nur in dem Umfang zu nutzen, in dem es ihm ausdrücklich gestattet worden ist.

Wilh. Lau antwortete am 15.02.2016

Rückfrage: wenn der Umfang nicht geregelt ist, wer trägt dann das Unsicherheitsrisiko?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung