wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2011
17 Sa 2620/10 -

LAG Berlin-Brandenburg erbittet Vorabentscheidung des EuGH hinsichtlich internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten

Kann Botschaft eines Staates als "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO angesehen werden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Kläger von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Hintergrund

Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Nach Art. 21 EuGVVO kann durch Gerichtsstandsvereinbarung hiervon abgewichen werden, wenn dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen.

Landesarbeitsgericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat es für klärungsbedürftig gehalten, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Es hat daher diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | EU-Recht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11420 Dokument-Nr. 11420

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11420

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?