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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2013
- 4 Sa 18/13 und 4 Sa 19/13 -
Streik im Ulmer Stadtverkehr: Ermahnungen in Personalakten sind zu entfernen
"Ermahnungen" wurden nicht vom richtigen Arbeitgeber ausgesprochen
Ermahnungen wegen verweigerter Arbeitsleistung müssen aus Personalakten der Arbeitnehmer entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Städte Ulm und Neu-Ulm betreiben gemeinsam die
Streik zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts
Am 26.05.2012 wurde die Schwaben Mobil Nahverkehr Service GmbH unter der Führung der Gewerkschaft ver.di ab Beginn der Frühschicht (4.00 Uhr) ganztägig bestreikt. Die Kläger machten gegenüber der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 5 AÜG geltend. Diese Vorschrift besagt, dass Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet sind, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Die Beklagte trägt vor, Herr Wortmann habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der
Arbeitsverträge wurden unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Ulm bestätigt. Das Landesarbeitsgericht ging jedoch in seinen Entscheidungen davon aus, dass die seit 2006 von der Beklagten betriebene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 01.02.2013
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Dokument-Nr. 16401
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