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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2007
93 C 6086/05-17 -

Kreide-Malereien: Vermieter muss Kindermalereien im Hausflur dulden

Kindermalereien mit Kreide gehören zum normalen Mietgebrauch

Wenn Kinder mit Straßenmalkreide den Boden im Eingangsbereich eines Mietshauses bemalen, gehört das zum normalen Mietgebrauch. Der Vermieter hat dies hinzunehmen. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Im vorliegenden Fall stritt der Vermieter mit einer Mieterin um einen Schadenersatzanspruch. Der Vermieter forderte 44,08 Euro von der Mieterin, weil der Sohn der Mieterin im Eingangsbereich des Hauses den Boden mit Straßenmalkreide bemalt hatte. Er hatte angeblich die Malereien mit einem Hochdruckreiniger entfernen lassen, wobei die genannten Kosten entstanden.

Kreidemalereien sind wohl keine Verunreinigung

Das Amtsgericht Wiesbaden wies den Schadenersatzanspruch des Vermieters ab. Das Gericht führte aus, dass es bereits fraglich sei, ob es sich überhaupt um eine Verunreinigung handelte, die zu entfernen war oder ob das Malen von Kindern mit Straßenmalkreide auf dem Erdboden vor einem Mietobjekt zum normalen Mietgebrauch gehöre und deswegen hinzunehmen sei.

Entfernung mit Hochdruckreiniger war nicht angemessen

Selbst wenn man jedoch nicht von einem normalen Mietgebrauch ausgehen würde, wäre die Entfernung der Kreide mit einem Hochdruckreiniger jedenfalls nicht angemessen, meinte das Gericht. Es sei nämlich gerichtsbekannt, dass normale Straßenmalkreide auf dem Erdboden von Regenwasser weggewaschen werde. Auch die Möglichkeit, dass Kreidepartikel mit den Schuhen in das Treppenhaus hineingetragen würden, rechtfertige die hier durchgeführte Reinigungsmaßnahme nicht. Es sei üblich, die Schuhe vor Betreten eines Hauses auf einer Fußmatte oder einem Rost abzutreten, sodass keine stärkeren Verunreinigungen in das Haus hineingetragen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wiesbaden (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 4772 Dokument-Nr. 4772

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