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Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
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Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der B 51 („Bitburger”) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die B 51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256,- € in Rechnung.
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften Kosten, die – wie die Personalkosten – bereits aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt würden.
Dieser Argumentation traten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier entgegen. Der liegengebliebene LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.
Diese Meldung erschien bei uns am 05.02.2010.
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Quelle: ra-online, VG Trier
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