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Eine Vertragsänderung über einen DSL-Internet-Anschluss kommt nicht dadurch zustande, dass das Telekommunikationsunternehmen dem Kunden eine E-Mail mit den geänderten Bedingungen schickt und der Kunde hierauf nicht antwortet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
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Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die angegriffenen textlichen Aussagen des streitgegenständlichen Vertragsbriefs (E-Mail) begründen die Gefahr der Irreführung der Adressaten über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragslaufzeit.
Die beanstandeten Formulierungen
"Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T--Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten (Vertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht). umstellen werden."
erwecken bei dem durchschnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Widerspruchsfrist werde die "Umstellung" auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam. Sodann könne eine Kündigung nicht mehr, wie in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bestimmungen vorgesehen, durch Kündigung mit einer Frist von 20 Werktagen erfolgen.
Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend. Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung.
Diese Meldung erschien bei uns am 13.03.2006.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des LG Frankfurt/Main vom 10.03.2006
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