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Ehemalige Zeitsoldaten, die arbeitslos sind und beim Ausscheiden aus der Bundeswehr Abfindungszahlungen erhalten haben, können diese nicht als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes anrechnen lassen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
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Im aktuellen Fall hatte ein heute 32jähriger Mann aus Nordhessen sich für acht Jahre als Zeitsoldat verpflichtet und danach sogenannte „Übergangsgebührnisse“, also Abfindungszahlungen, erhalten. Ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nahm er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst in Kassel auf. Als er arbeitslos wurde, berechnete die Bundesagentur für Arbeit die Höhe seines Arbeitslosengeldes anhand seines Gehalts beim DRK, die gleichzeitig gezahlten Übergangsgelder der Bundeswehr gingen in die Berechnung nicht ein. Dagegen klagte der Mann und scheiterte in beiden Instanzen.
Die Darmstädter Richter gaben der Bundesanstalt recht, weil Abfindungszahlungen der Bundeswehr nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet werden können – allein dieses jedoch ist Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld. Da das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten keine versicherungspflichtige Beschäftigung sei, könnten auch die Übergangszahlungen nicht als Äquivalent eines beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes angesehen werden. Die Bundesagentur habe daher zu Recht nur das versicherungspflichtige Gehalt beim DRK für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt.
Diese Meldung erschien bei uns am 25.08.2006.
"Hessisches Landessozialgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "Landessozialgericht Darmstadt" bezeichnet wird.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/06 des LSG Hessen vom 22.08.2006
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