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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.03.2002
- 8 U 161/01 -
Kein Mietminderungsanspruch aufgrund verschmutzter Fenster, eines zeitweise defekten Fahrstuhls und leicht aufheizbarer Mieträume
Mängel sind lediglich unerheblich
Nicht jeder Mangel ist geeignet, einen Mietminderungsanspruch durchzusetzen. Der Mangel muss den Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich einschränken, damit ein derartiger Anspruch gerechtfertigt erscheint. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall ging es einen Mietminderungsanspruch, den die Mieter aufgrund verschmutzter
Verschmutzte Fenster können schnell gereinigt werden
Die Verschmutzung der
Bei zwei vorhandenen Fahrstühlen stellt zeitweiser Defekt eines einzigen Fahrstuhls einen unerheblichen Mangel dar
Wegen der Fahrstühle komme ebenfalls keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht (vt/st)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 02.03.2001
[Aktenzeichen: 29 O 900/98]
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Dokument-Nr. 13679
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