wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.11.2005
8 U 125/05 -

Kammergericht zur Maßgeblichkeit der vereinbarten Fläche für die Betriebskostenabrechnung

Unterscheidung zwischen ausdrücklicher Festlegung der Flächengröße oder nur "beschreibender" Flächengröße

Wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche für die Betriebskostenabrechnung ausdrücklich vereinbaren, müssen sie sich hieran auch halten. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Fläche von der vereinbarten Fläche abweicht. Das hat das Kammergericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mietvertragsparteien im Mietvertrag "die Wohnfläche mit ca. 105,26 qm vereinbart". Es hieß im Vertrag: "Änderungen der Wohnfläche von +/- 5 % bleiben ohne Auswirkungen auf die Miethöhe".

Das Gericht entschied, dass die Parteien im Mietvertrag eine Regelung zur Bestimmung der Wohnfläche getroffen hätten, die auch für die Ermittlung des Umlagemaßstabs für die Betriebskosten maßgeblich sei. Grundsätzlich sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, führte das Gericht aus. Es sei allerdings in der Rechtswissenschaft umstritten, welche Nutz-/Wohngröße maßgeblich sei, wenn die vereinbarte von der tatsächlichen Fläche abweiche.

So sei nach einer Ansicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche dann nicht maßgebend, wenn sie lediglich beschreibend sei. Hier liege der Fall aber anders. Die Parteien hätten im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, dass es in jedem Fall bei der zugrunde liegenden Fläche sein Bewenden haben solle, um spätere Streitigkeiten ein für alle Mal auszuschließen.

Die tatsächliche Wohnfläche, die der Vermieter mit 105,93 qm und der Mieter mit 100,24 qm angibt, weiche auch nicht um mehr als 5 % von der vereinbarten Wohnfläche ab. Daher sei die angegebene Wohnfläche von 105,26 qm als Umlagemaßstab für die Betriebskostenabrechnung heranzuziehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5132 Dokument-Nr. 5132

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5132

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?