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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2015
6 U 166/13 -

Versicherungsschutz bei Rohrbruch: Wasserrohre zur Bewässerung von Pflanzen unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse liegen nicht innerhalb des Gebäudes

Wasserrohre liegen vielmehr oberhalb des Daches

Wasserrohre, die der Bewässerung von Pflanzen auf einer Dachterrasse dienen, liegen dann nicht innerhalb des Gebäudes im Sinne von § 7 VGB 2000, wenn sie unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse verlaufen. Sie befinden sich dann oberhalb des Daches und somit außerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Rohrbruch an einem Wasserrohr, was auf dem Dach liegend unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belags der Dachterrasse verlief. Das Rohr diente der Bewässerung der Terrassenbepflanzung. Die Eigentümerin des Hauses beanspruchte aufgrund des Rohrbruchs ihre Wohngebäudeversicherung. Diese sah den Schaden jedoch nicht als Versicherungsfall an und weigerte sich zu zahlen. Die Hauseigentümer erhob daraufhin Klage. Nachdem sich das Landgericht Berlin mit dem Fall beschäftigte, musste das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz entscheiden.

Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes

Das Kammergericht Berlin verneinte einen Versicherungsschutz nach § 7 VGB 2000 für Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes. Denn das betroffene Rohr habe sich außerhalb des Gebäudes befunden. Die Formulierung "innerhalb des Gebäudes" beschreibe nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt werde. Das Rohr für die Terrassenbewässerung habe sich außerhalb des Gebäudes befunden, weil sie oberhalb des Dachs gelegen habe.

Wasserohrr unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse liegen oberhalb des Daches

Die äußere Grenze des Daches sei, so das Kammergericht, wenn die Dachterrasse nachträglich auf die Dachfläche aufgebracht wurde und der begehbare Belag der Dachterrasse aus Holzdielen gebildet ist, nicht die Lauffläche aus Holzbrettern, sondern die letzte Schicht, die den Dachaufbau nach oben gegen äußere Einflüsse absperren solle. Die Lauffläche gehöre bei einer derartigen Konstruktion der Terrasse nicht zum Dach. Sie sei nicht dazu bestimmt, dem Gebäude Schutz gegen Wasser und Wind zu bieten.

Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen spricht für Auslegung

Es entspreche nach Ansicht des Kammergerichts dem Sinn und Zweck von § 7 VGB 2000, den Luftraum oberhalb der schützenden Dachkonstruktion zu dem Bereich außerhalb des Gebäudes anzusehen. Denn es erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben sei, wie auch, dass der Versicherer mit der Klausel gerade dieses Risiko begrenzen wolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil
    [Aktenzeichen: 23 O 172/12]
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Urteile zu den Schlagwörtern: Bruchschaden | Dachterrasse | Rohrbruch | Versicherungsschutz (nein) | Wasserrohr
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1508
VersR 2015, 1508
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 699
zfs 2015, 699

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Dokument-Nr.: 24557 Dokument-Nr. 24557

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