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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.12.2019
5 U 9/18 -

Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre gegen Datenschutzrecht

Voreinstellungen zur Verwendung persönlicher Daten stellen keine informierte Einwilligung dar

Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäfts­bedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht. Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Dies entschied das Kammergericht. Der Werbeslogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" ist hingegen laut Kammergericht nicht irreführend.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit seiner Klage insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet.

Nötige Einwilligung in Datennutzungen darf nicht über Abwahl eines voreingestellten Ankreuzkästchens erfolgen

Das Kammergericht folgte der Rechtsauffassung des Verbandes in vielen Punkten. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Gerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.

Vorformulierte Erklärungen erfüllen nicht Voraussetzungen an wirksame Einwilligung in Datennutzung

Auch eine Reihe von Geschäftsbedingungen untersagte das Gericht. So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des Kammergerichts nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.

Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, ist dem Unternehmen nach teilweiser Berufungsrücknahme im Dezember 2019 bereits jetzt rechtskräftig untersagt.

Kein Zweifel an Klagebefugnis der Verbraucherzentrale

Das Kammergericht stellte eindeutig klar, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen auch nach Inkrafttreten der DSGVO berechtigt ist, Datenschutzverstöße durch Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. Entsprechende Klagerechte im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien anwendbar. Dafür brauche es auch nicht den Auftrag eines betroffenen Verbrauchers.

Werbung "Facebook ist und bleibt kostenlos" weiterhin zulässig

Der Slogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" ist nach dem Urteil des Kammers hingegen zulässig. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des Kammergerichts bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können. Der Senat wies außerdem die Klage gegen einzelne Klauseln aus der Datenrichtlinie des Unternehmens ab. Bei diesen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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