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Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.11.2017
5 U 157/15 -

Castingagentur darf nicht Rücknahme eines Widerrufs empfehlen

Die Castingagentur Lorraine Media GmbH darf Kunden nicht die Rücknahme eines Widerrufs empfehlen, wenn diese ihren Vertrag fristgerecht binnen 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat das Unternehmen vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hält Lorraine Media sich nicht an die Auflage, muss die Agentur ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Jahren lädt die Lorraine Media GmbH, Betreiberin der Internetplattform Models Week, Verbraucher jeden Alters, die davon träumen, durchs Modeln ein paar Euro dazuzuverdienen, zu Castings in Hotels ein. Dort sollen sie vorab einen Werbe- und Anzeigenauftrag erteilen, der mehrere hundert Euro kostet. Einer Verbraucherin, die einen solchen Vertrag zum Preis von 498 Euro zunächst abgeschlossen und dann fristgerecht widerrufen hatte, empfahl Lorraine Media, den Widerruf innerhalb von sieben Tagen schriftlich zurückzunehmen. Anderenfalls müsse man ihr einen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen, konkret 448,20 Euro. Die Entschädigungszahlung kann bei Lorraine Media bis zu 90 Prozent des vertraglichen Entgelts für den Werbe- und Anzeigenauftrag entsprechen.

Verbraucher könnten zur Rücknahme ihres gesetzlichen Widerrufs veranlasst werden

Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dieses Vorgehen für unzulässig und verwies darauf, dass Verbraucher durch ein Schreiben der Lorraine Media, mit dem das Unternehmen die Forderung eines Wertersatzes ankündigte, zur Rücknahme ihres gesetzlichen Widerrufs veranlasst werden könnten. Nachdem sich das Unternehmen weigerte eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg abzugeben, lenkte die Agentur nun in zweiter Instanz des Gerichtsverfahrens vor dem Kammergericht Berlin ein und erkannte den Unterlassungsanspruch der Hamburger Verbraucherschützer an. Die Frage, wie der Wertersatz im Falle eines Widerrufs zu berechnen ist, bleibt jedoch weiterhin unklar.

Bei vorab verlangtem Geld sollten Verbraucher misstrauisch werden

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg ist für Vorbereitungshandlungen wie das Erstellen von Fotos überhaupt kein Wertersatz zu leisten. Daher rät die Verbraucherzentrale, dass Verbraucher, die mit einer horrenden Wertersatzforderung konfrontiert werden, nicht vorschnell zahlen, sondern sich rechtlich beraten lassen sollten. Verlange eine Castingagentur Geld vorab, sei Misstrauen angebracht. Seriöse Modelfirmen würden keine Bezahlung im Vorhinein einfordern, so die Verbraucherzentrale.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 25295 Dokument-Nr. 25295

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