wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.10.2013
5 U 138/12 -

Pop-Up-Werbung auf Kinderwebseite kann zulässig sein

Keine unzumutbare Belästigung bei alsbaldigem automatischem Verschwinden der Werbung

Eine Pop-Up-Werbung stellt dann keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn sie nach wenigen Sekunden automatisch verschwindet. Sie ist daher grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Internetseite an Kinder richtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Pop-Up-Werbung (auch Layer-Werbung genannt), die sich in Form eines Banners von rechts nach links über den Bildschirm schiebt, auf einer Kinderwebseite eine unzumutbare Belästigung darstellt und somit nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässig ist.

Unzumutbare Belästigung lag nicht vor

Das Landgericht Berlin sah in der Pop-Up-Werbung keine unzumutbare Belästigung und somit keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG. Zwar habe seiner Ansicht nach eine Belästigung vorgelegen. Diese sei aber angesichts dessen, dass die Werbung nach wenigen Sekunden automatisch verschwand bzw. weggeklickt werden konnte, nicht unzumutbar gewesen. Es sei zwar richtig, dass grundsätzlich ein Interesse der Verbraucher daran besteht von Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG). Zu gleich sei aber das Interesse des Unternehmers an der werbenden Darstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG). In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass der Nutzer der Webseite von der Werbung dahingehend profitierte, dass die Inhalte kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

Vorliegen einer Kinderwebseite unbeachtlich

Es habe nach Auffassung des Landgerichts zudem keine Rolle gespielt, dass sich die Internetseite an Kinder richtete. Denn es gehöre zum Alltag von Kindern mit Werbung konfrontiert zu werden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass sie diese schnell kennenlernen und sich daran gewöhnen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Werbung erkennbar vom Inhalt der Webseite getrennt ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MMR 2014, 44/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 44
MMR 2014, 44

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17455 Dokument-Nr. 17455

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17455

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung