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Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.09.2019
5 U 128/18 -

Kreditvermittler muss Gebühr für Bonitätszertifikat in den Effektivzins einrechnen

Kammergericht rügt Verstoß gegen Preis­angaben­verordnung

Ist ein Bonitätszertifikat Voraussetzung für die Kreditvergabe, müssen Anbieter die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einrechnen. Dies entschied das Berliner Kammergericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Vexcash AG auf seiner Internetseite für Kleinkredite in Höhe von 100 bis 5.000 Euro mit maximal 30 Tagen Laufzeit geworben und dafür einen effektiven Jahreszins von 13,90 Prozent genannt. Als Zusatzleistung bot das Unternehmen die Erstellung eines "Bonitätszertifikats" an, das die Chance auf einen Kredit erhöhen sollte.

Bei Abschluss eines Kreditvertrags in Höhe von beispielsweise 300 Euro wäre danach für das Bonitätszertifikat eine Gebühr von 30 Euro angefallen. Das aber entspräche mehr als dem Achtfachen der Zinsen, die der Kunde am Ende der Höchstlaufzeit von einem Monat zahlen müsste.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Effektivzinsangabe des Kreditvermittlers als irreführend kritisiert. Denn der Zinssatz von 13,90 Prozent enthielt lediglich die Zinsen, nicht aber die wesentlich höheren Gebühren für das Zertifikat.

Neben Zinsen sind in Effektivzins auch alle sonstigen Kosten für Verbraucher einzubeziehen

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Werbung des Kreditvermittlers gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Danach sind in den Effektivzins neben den Zinsen auch alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zahlen müssen und die dem Kreditgeber bekannt sind.

Kosten für Zertifikat sind in effektiven Jahreszinssatz einzurechnen

Nach Überzeugung des Gerichts zielte die Werbung des Kreditvermittlers auf Kunden mit schlechter Bonität, die von ihrer Hausbank keinen Dispokredit erhalten oder diesen bereits ausgeschöpft haben. Für diese Kunden sei das angebotene Bonitätszertifikat regelmäßig Voraussetzung für eine Kreditvergabe durch die finanzierende Bank. Deshalb seien die Kosten für das Zertifikat in den effektiven Jahreszinssatz einzurechnen.

Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass die Bank trotz ihres Partnerschaftsvertrags mit Vexcash nichts von diesen Kosten wusste.

Tricksereien mit Effektivzinsen keinen Raum geben

Kredite mit vermeintlich niedrigen Zinsen werden durch Zusatzkosten teuer, sogar teilweise zum Wucher. Die tatsächlichen Gesamtkosten eines Kredites sollen Verbraucher über den Effektivzinssatz erkennen und vergleichen können. Es soll leicht erkennbar sein, ob ein Darlehen günstig, teuer oder gar überteuert ist. Diese Preisklarheit versuchen Anbieter immer wieder zu umgehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28529 Dokument-Nr. 28529

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