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Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.08.2011
4 U 152/08 -

KG zum Wegfall der Anschlussförderung beim Erbbaurechtsvertrag

Beim Wegfall der Anschlussförderung fällt auch die Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages

Der Wegfall einer sog. Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden kann einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Im vorliegenden Streitfall hat eine Baugenossenschaft auf Rückzahlung von Erbbauzins geklagt, den sie unter Vorbehalt gezahlt hat. Des Weiteren hat sie die gerichtliche Feststellung begehrt, für einen zukünftigen Zeitraum keinen Erbbauzins zu schulden.

Gewährung der Anschlussförderung für weitere 15 Jahre bei damaliger Vertragsverhandlung angenommen

Zur Begründung hatte sie sich u.a. darauf gestützt, beide Seiten des Erbbaurechtsvertrages seien bei ihren Verhandlungen in den Jahren 1989 und 1990 davon ausgegangen, dass die Anschlussförderung im bis dahin bekannten Umfang für weitere 15 Jahre gewährt werde. Dieses stelle die "Geschäftsgrundlage" des nachfolgenden Vertragsschlusses dar. Wegen der nicht vorhersehbaren Änderung müsse sich die Beklagte, eine zu 100 % landeseigene Gesellschaft des Landes Berlin, auf eine Herabsetzung des vereinbarten Erbbauzinses einlassen.

Herabsetzung des Erbbauszinses gerechtfertigt

Dem ist das Kammergericht - abweichend von der Vorinstanz - auf die Berufung der Klägerin im Grundsatz gefolgt. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vertrages die weitere Gewährung der Anschlussförderung zweifellos "mitgedacht". Das rechtfertige eine Herabsetzung des Erbbauzinses, allerdings nicht auf Null, wie beantragt: Für die Jahre 2010 bis 2014 einschließlich sei er auf 47.087,08 Euro jährlich begrenzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 04.08.2008
    [Aktenzeichen: 28 O 199/07]
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