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Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2005
- (4) 1 Ss 93/04 (91/04) -
Beschimpfung eines uniformierten Polizeibeamten als "Clown" ist eine strafbare Beleidigung
Äußerung bloßer Schmähkritik nicht gedeckt von Meinungsäußerungsfreiheit
Wird ein uniformierter Polizeibeamter als "Clown" bezeichnet, so stellt dies eine strafbare Beleidigung dar. Stellt sich die Äußerung zudem als bloße Schmähkritik heraus, ist sie von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrgast der U-Bahn fühlte sich wegen einer von einem Fahrkartenkontrolleur und einem uniformierten Polizeibeamten durchgeführten Fahrausweiskontrolle schikaniert. Er verlangte den Dienstausweis des Polizisten. Als dieser dem Verlangen nicht nachkam, sagte dieser zu ihm: "Da kann ja jeder
Verurteilung wegen Beleidigung war richtig
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Eine strafbare
Objektiver Sinngehalt der Äußerung maßgeblich
Das Kammergericht führte zunächst aus, dass bei der Auslegung einer Äußerung von deren objektiven Sinngehalt auszugehen sei. Es müsse geprüft werden, wie ein unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Dabei bleibe die subjektive Sicht des sich Äußernden sowie das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen außer Betracht. Vielmehr sei maßgeblich, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung versteht. Dabei sei stets vom Wortlaut auszugehen. Ebenfalls seien der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung erfolgte, und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, zu berücksichtigen.
Bezeichnung "Clown" spricht sozialen Geltungsanspruch ab
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe das Kammergericht in der Bezeichnung als "Clown" eine
Äußerung war nicht gerechtfertigt
Die Äußerung sei zudem nach Auffassung des Kammergerichts nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt gewesen. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Bezeichnung einer Polizistin als "Pumuckl" ist eine Beleidigung
(Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 30.10.2012
[Aktenzeichen: 24 Ds 125 Js 16800/12]) - Bezeichnung als "homosexuell" stellt keine Beleidigung von Polizeibeamten dar
(Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012
[Aktenzeichen: 24 Ns (13 Js) 10523/11])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2005, Seite: 2872 NJW 2005, 2872 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2005, Seite: 693 NStZ 2005, 693
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Dokument-Nr. 15229
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