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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.06.1991
- 24 W 6272/90 -
Haltung von mehr als vier Katzen in einer 42 qm Eigentumswohnung unzulässig
Ordnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums wird überschritten
Hält ein Wohnungseigentümer in seiner 42 qm Wohnung mehr als vier Katzen, so liegt kein ordnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums mehr vor. Er muss daher, bis auf die vier Katzen, alle Tiere aus der Wohnung entfernen. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Katzenliebhaber hielt in seiner 42 qm großen Ein-Zimmer-Eigentumswohnung bis zu 14 Katzen. Die Eigentümerin mehrerer Wohnungen in dem Haus forderte daraufhin die
Katzenliebhaber durfte nur vier Katzen halten
Das Kammergericht stellte fest, dass der Katzenliebhaber nur vier Katzen in der Wohnung halten durfte. Der Wohnungseigentümerin habe über diese Zahl hinaus ein Unterlassungsanspruch zugestanden (§ 1004 BGB). Für das Gericht stellte, unter Berücksichtigung des ungepflegten und instandsetzungsbedürftigen Zustands des Wohnhauses und der einfachen Wohngegend, die Haltung von mehr als vier Katzen nicht ein ordnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Eine solche Haustierhaltung entspreche nach billigem Ermessen nicht dem Interesse der Gesamtheit der
Unbeschränkte Katzenhaltung stellt unzumutbare Belästigung dar
Eine unbeschränkte Haustierhaltung stelle nach Ansicht des Kammergerichts eine unzumutbare Belästigung der anderen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1116/rb)
Jahrgang: 1992, Seite: 50 MDR 1992, 50 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1116 NJW-RR 1991, 1116
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Dokument-Nr. 16432
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