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Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.01.2012
24 U 90/10 -

Air Berlin muss bei Onlinebuchung Preise inklusive Steuern und Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen

Passagiere müssen vor irreführenden Lockangeboten geschützt werden

Das Berliner Kammergericht hat Air Berlin untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisen zu werben. Air Berlin muss künftig die Preise immer inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen.

In dem Streitfall wurden Air Berlin-Kunden nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort in die Buchungsmaske eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt. Doch die Preise waren viel zu niedrig. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge. Auch die "Service Charge" von 10 oder 15 Euro für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte fehlte. Für einen Flug von Berlin nach Frankfurt beispielsweise betrug der angegebene Preis 41 Euro; tatsächlich mussten Kunden dafür 74 Euro zahlen. Der Gesamtpreis war nur für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug und nur unterhalb der Preistabelle aufgeführt.

Fluggesellschaft muss immer korrekten Endpreis angeben

Die Richter des Kammergerichts gaben der dagegen gerichteten Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt und stellten in ihrer Entscheidung klar, dass es nicht ausreichte, dass der Endpreis an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang genannt werde. Eine Fluggesellschaft müsse immer den korrekten Endpreis angeben – einschließlich aller Gebühren und Zusatzkosten, soweit sie für den Kunden obligatorisch sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 12962 Dokument-Nr. 12962

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