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Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.05.2008
22 U 24/08 -

Großflächige Kratzer auf Supermarktscheiben rechtfertigen Mietminderung

Sogenanntes "Scratching" stellt erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar

Auch großflächige Kratzer auf mehreren Scheiben eines Supermarktes, die durch das so genannte Scratching entstanden sind, stellen ähnlich wie ein Graffiti einen Mietmangel dar. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kratzer den Lichteinlass vollständig behindern. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurden auf den Schaufenstern eines Supermarktes großflächig Kratzer angebracht. Der Betreiber verlangte deren Beseitigung. Der Gewerberaumvermieter war jedoch der Meinung, dass die Scratchings noch zumutbar seien, insbesondere da es zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalls komme. Zudem wären die Kosten der Beseitigung im Hinblick auf die Gefahr des erneuten Scratchings zu hoch. Daraufhin ließ der Supermarktbetreiber die Fenster austauschen und kürzte die Miete um die Kosten hierfür. Dagegen klagte der Vermieter.

Mietminderung mangels Schadensbehebung seitens des Vermieters zulässig

Das Gericht wies den Vermieter daraufhin, dass hier eine erheblich Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes vorgelegen habe. Dies stelle einen Mangel dar, der beseitigt werden müsse. Die Grenze sei nicht erst erreicht, wenn die Kratzer den Lichteinfall vollständig verhindern. Das großflächige Verteilen der Scratchings auf mehreren Scheiben überschreite die hinnehmbare Grenze. Der Mieter habe daher die Beseitigung verlangen können. Da der Vermieter die Beseitigung verweigert hatte, habe der Mieter die Maßnahme selbst – auf Kosten des Vermieters – vornehmen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2009, Seite: 652
GE 2009, 652
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 199
NZM 2009, 199

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Dokument-Nr.: 8475 Dokument-Nr. 8475

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