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Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2012
20 U 157/10 -

Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler im Krankenhaus bei viereinhalbjährigem Kind

Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation können nicht ausgeschlossen werden

Das Berliner Kammergericht hat einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zugesprochen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das seinerzeit ca. viereinhalb Jahre alte Kind im Jahr 2002 bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der Operation am Unfalltag kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind, zu 100 % schwerbeschädigt (Pflegestufe III), leidet an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik (Lähmungen an allen vier Gliedmaßen). Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen. Mit einer Veränderung dieses Zustandes weder zum Positiven noch zum Negativen sei zu rechnen.

Vorliegender Fall unterscheidet sich von so genannten "Geburtsschadenfällen"

Das Kammergericht hielt Zahlungen in einer Gesamthöhe von 650.000 Euro für angemessen und änderte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts, das zu einem geringeren Betrag gelangt war, ab. Als schmerzensgelderhöhend sah es das Gericht an, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass dem Kind die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst sei. Dies unterscheide den Fall von den so genannten "Geburtsschadenfällen".

Der zuerkannte Betrag ist zum Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Kammergericht/ra-online

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