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Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2012
- 20 U 157/10 -
Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler im Krankenhaus bei viereinhalbjährigem Kind
Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation können nicht ausgeschlossen werden
Das Berliner Kammergericht hat einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zugesprochen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das seinerzeit ca. viereinhalb Jahre alte Kind im Jahr 2002 bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der
Vorliegender Fall unterscheidet sich von so genannten "Geburtsschadenfällen"
Das Kammergericht hielt Zahlungen in einer Gesamthöhe von 650.000 Euro für angemessen und änderte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts, das zu einem geringeren Betrag gelangt war, ab. Als schmerzensgelderhöhend sah es das Gericht an, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften
Der zuerkannte Betrag ist zum Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Mangelnde Sorgfaltspflichten des Arztes bei der Behandlung von Kleinkindern stellt groben Behandlungsfehler dar
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2009
[Aktenzeichen: 6 O 115/07]) - Tod nach Mandeloperation – Klagen gegen Ärzte erfolglos
(Landgericht Oldenburg, sonstiges
[Aktenzeichen: 2 O 3/09 (Beschluss vom 22.09.2010), 2 O 1471/09 (Urteil vom 01.12.2010)])
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Dokument-Nr. 13308
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