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Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 26.10.1998
2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 -

Akuter Stuhldrang kann Geschwindig­keits­überschreitung unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen

Voraussetzungen sind Überwiegen des geschützten Interesses, Erzielung eines erheblichen Zeitgewinns durch Geschwindig­keits­überschreitung sowie fehlendes Vorliegen einer anderen Alternative

Ein akuter Stuhldrang kann die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nach § 16 OWiG rechtfertigen, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, die Geschwindig­keits­überschreitung zu einem erheblichen Zeitgewinn führt und keine andere Alternative vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten hatte, wurde er vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldbuße von 500 DM sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers. Er führte als Begründung für die Geschwindigkeitsüberschreitung an, dass er wegen eines akuten Stuhldrangs schnellst möglich eine Toilette aufsuchen wollte.

Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts wegen widersprüchlicher Feststellungen

Das Kammergericht hob auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Vorliegen der Notlage seien widersprüchlich gewesen. Einerseits habe das Amtsgericht dem Vortrag des Autofahrers offenbar geglaubt, da es aufgrund dessen eine vorsätzliche Tatbegehung bejaht habe. Andererseits habe es im Hinblick auf das Bestehen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG angezweifelt, dass ein akuter Stuhldrang vorlag.

Prüfung des Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands

Das Kammergericht verwies zur Neuentscheidung darauf, dass bei Bejahung des akuten Stuhldrangs zu prüfen sei, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Notstand gerechtfertigt war. Es müsse dabei festgestellt werden, ob das Interesse an der Erledigung der Notdurft höher zu bewerten war als das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung ein erheblicher Zeitgewinn erzielt wurde und ob nicht andere Alternativen als zu schnelles Fahren in Betracht kamen. Das Kammergericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken, wonach ein Autofahrer am Seitenstreifen anhalten könne, um seine Notdurft zu verrichten (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 19.12.1996 - 1 Ss 291/96 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 08.05.1998
    [Aktenzeichen: 306 OWi 4077/97]

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Dokument-Nr.: 20709 Dokument-Nr. 20709

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Kommentare (2)

 
 
Uli schrieb am 11.03.2015

Die Seitenstreifen auf der Autobahn dürfen nicht befahren werden und damit darf der Fahrer auf den Seitenstreifen weder halten noch parken. Denn diese sind dafür gedacht, dass Fahrzeuge sie in Pannensituationen nutzen und den Verkehrsfluss nicht stören. Das Parken auf der Autobahn, ausdrücklich auch auf dem Seitenstreifen kostet dem Fahrer neben dem Punkt ein Bußgeld von 70 Euro.

Jörg antwortete am 11.03.2015

Thema verfehlt. Das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit ist grundsätzlich genauso untersagt wie das Halten oder Parken auf dem Autobahn-Seitenstreifen (ohne dass eine Pannensituation gegeben ist). Hier geht es jedoch um die Frage, ob einer dieser beiden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung durch einen Notstand gerechtfertigt sein kann. Wenn man aber eine solche Notstandssituation grundsätzlich annimmt, so ist natürlich die den Straßenverkehr weniger gefährdende Alternative zu wählen. Und das OLG hat hier offenkundig das Halten am Seitenstreifen als die weniger gefährdende Alternative gegenüber einer Geschwindigkeitsüberschreitung angesehen.

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