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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2017
- 13 WF 96/17, 13 WF 97/17 -
Verhinderung einer zulässigen Urlaubsreise durch missbräuchliche Benutzung der Bundespolizei stellt Verstoß gegen Umgangsvereinbarung dar
Wohlverhaltenspflicht der Eltern umfasst Förderung des Umgangs mit anderem Elternteil
Benutzt ein Elternteil nach erfolglosem Einschalten des Familiengerichts die Bundespolizei missbräuchlich, um eine Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem Kind im Rahmen der Umgangsregelung zu verhindern, verstößt er gegen seine Wohlverhaltenspflicht. Diese Pflicht umfasst die Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil sowie die Pflicht, Maßnahmen, die den Umgang erschweren, zu unterlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gemäß einer getroffenen
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Unzulässige Verhinderung der Ausreise trotz Terroranschlägen
Es sei nach Auffassung des Kammergerichts allein Sache des Vaters gewesen, über den Urlaubsort im Rahmen seines Umgangs zu entscheiden. Seiner Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber informieren, sei er nachgekommen. Es sei unbeachtlich, dass die Mutter ihre Zustimmung später widerrief. Ob ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 16.03.2017
[Aktenzeichen: 163 F 16683/16]
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[Aktenzeichen: 13 WF 149/15]) - Kein Ordnungsgeld gegen Jugendamt wegen Aussetzung des gerichtlich geregelten begleitenden Umgangs
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[Aktenzeichen: 5 WF 107/20])
Jahrgang: 2017, Seite: 1127 MDR 2017, 1127
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Dokument-Nr. 25064
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