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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2010
10 W 127/10 -

Kammergericht: Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

Bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen rechtlich nicht relevant

Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurück, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.

Möglichkeit, Gebäudeaufnahmen vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen seitens Google gegeben

Diesem Begehren haben das Landgericht Berlin und das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Außerdem lasse Google die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2010
    [Aktenzeichen: 37 O 363/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 155
ITRB 2011, 155
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 414
MMR 2011, 414

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Dokument-Nr.: 11305 Dokument-Nr. 11305

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