wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.03.2018
1 W 439/17 -

Änderung des Vornamens im Grundbuch nach Geschlechts­umwandlung muss mittels Zusatzes "Namensänderung" versehen werden

Ohne Zusatz besteht Unklarheit über Personenidentität

Soll der Vorname eines Eigentümers im Grundbuch nach einer Geschlechts­umwandlung in einen weiblichen Vornamen geändert werden, so muss dies durch den Zusatz "Namensänderung" geschehen. Denn es darf keine Unklarheit über die Personenidentität des Eigentümers bestehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Immobilie begehrte im Jahr 2017 nach ihrer Geschlechtsumwandlung die Änderung ihres bisherigen männlichen Vornamens in ihren nunmehr weiblichen Vornamen. Der Urkundsbeamte kam dem auch nach. Jedoch fügte er den Zusatz "die Eigentümerin führt nunmehr den Namen ..." hinzu. Die Eigentümerin hielt dies für unzulässig. Durch den Zusatz "Namensänderung" komme zum Ausdruck, dass die eingetragene Person trotz Änderung des Geschlechts ein und dieselbe Person sei. Sie legte daher Beschwerde ein.

Zusatz "Namensänderung" nicht zu beanstanden

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Urkundsbeamten. Dieser habe mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel erfolgt sei. Die Eigentümerin habe keinen Anspruch darauf, diesen Eindruck zu vermeiden.

Kein Verstoß gegen Offenbarungsverbot des Transsexuellengesetzes

Zwar sei es nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes grundsätzlich verboten, so das Kammergericht, die vor der Geschlechtsumwandlung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Betroffenen zu offenbaren. Jedoch könne aufgrund besonderer Gründe des öffentlichen Interesses eine Ausnahme bestehen. So liege der Fall hier. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Die Eintragungen müssen daher klar und eindeutig sein. Die Eigentümerin ziele aber gerade auf eine unzulässige Unklarheit über die Personenidentität ab. So müsse etwa für einen Gläubiger, der gegen einen eingetragenen Eigentümer noch unter seinen früheren Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt habe, ohne weiteres erkennbar sein, dass eine Zwangsvollstreckung weiterhin möglich und nicht ein neuer Eigentümer eingetragen sei.

Eingeschränktes Einsichtsrecht gewährt Schutz

Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass nicht jede beliebige Hausverwaltung oder jeder Kaufinteressent Einsicht in das Grundbuch nehmen könne. Vielmehr bestehe ein Einsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung oder § 43 der Grundbuchverfügung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 455/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2018, Seite: 455
GE 2018, 455

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25919 Dokument-Nr. 25919

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25919

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
agender schrieb am 18.05.2018

Ich hoffe, die ersten Morde, die Stalker und Hassverbrecher wegen so etwas oder dem Melderegister oder der GEZ durchführen können, werden mit der gesetzlichen "license to harass and kill" veröffentlicht - ich fürchte, es gibt bereits so einige Verschwiegene.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?