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Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 24.11.1998
1 W 1503/98 -

Familienname der Mutter darf nicht als Vorname ihres Kindes verwendet werden

Auflösung der zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen

Ein Kind darf nach deutschem Namensrecht nicht den aktuellen Familiennamen der Mutter als weiteren Vornamen tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob dies in anderen Ländern Brauch ist. Denn eine solche Namensgebung würde zu einer Auflösung der zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen führen. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Mädchen neben den Vornamen "Isabelle" auch den Familiennamen ihrer US-amerikanischen Mutter als weiteren Vornamen tragen durfte.

Aktuell geführte Familiennamen ungeeignet als Vornamen

Das Kammergericht entschied, dass es nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EGBGB ausgeschlossen sei, den von einem Elternteil aktuell geführten Familiennamen zum Vornamen des Kindes zu bestimmen. Abgesehen davon, dass ein solcher Brauch in den USA oder sonst wo nicht ersichtlich ist, wäre ein solcher Brauch mit dem deutschen Namensrecht nicht vereinbar.

Verstoß gegen Ordnungsfunktion des Namens bei gleichzeitiger Verwendung des Familiennamens als Vornamen

Es würde gegen die Ordnungsfunktion des Namens verstoßen, so das Kammergericht weiter, wenn der Familienname der Mutter zugleich der weitere Vorname des Kinds wäre. Nach dem maßgeblichen deutschen Namensrecht setze sich der Name aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen zusammen. Während der Vorname dazu dient, seinen Träger als eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und ihn von anderen Trägern gleichen Familiennamens zu unterscheiden, bezeichne der Familienname die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie. Die zwingend gebotene Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen wäre aufgelöst, würde man die gleichzeitige Verwendung des Familiennamens als Vornamen für zulässig erachten.

Verwendung des Mädchennamens zulässig

Demgegenüber hielt das Kammergericht die Verwendung des Mädchennamens als weiteren Vornamen für zulässig. Diese Erlaubnis beruhe darauf, dass ausländische Vorstellungen und Gebräuche, insbesondere Familientraditionen, auch bei der Anwendung des deutschen Namensrechts weitgehend zu berücksichtigen sind. Zudem sei der Mädchenname kein aktuell geführter Familienname.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FGPrax 1999, 101/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Namensrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2000, Seite: 53
FamRZ 2000, 53
 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 1999, Seite: 101
FGPrax 1999, 101

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Dokument-Nr.: 17594 Dokument-Nr. 17594

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