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KG Berlin: Keine Pfändung syrischer Kunstgegenstände wegen Schmerzensgeldansprüchen

Zwangsvollstreckung von Gegenständen nach Regeln des Völkerrechts ohne Zustimmung Syriens unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat ein Antrag auf Pfändung syrischer Kunstgegenstände wegen Schmerzensgeldansprüchen aus dem Anschlag gegen das "Maison de France" abgelehnt.

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Ein Opfer des Anschlages vom 27. August 1983 auf das Kulturzentrum „Maison de France“ in Berlin ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, zur Sicherung einer Schmerzensgeldforderung gegen die Arabische Republik Syrien einen dinglichen Arrest über syrische Kunstgegenstände zu bewirken, die in einer Ausstellung in Stuttgart gezeigt werden.

Klärung des Immunitätsschutzes von Kulturgütern durch das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich

Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde gegen eine gleichfalls abschlägige Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. Die im Eigentum Syriens stehenden Kunstgegenstände dienten hoheitlichen Zwecken, so das Kammergericht. Zweck der Ausstellung „Schätze des alten Syrien – die Entdeckung des Königreichs Qatna“ sei die Darstellung und Verbreitung syrischen Kulturgutes. Nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts sei in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig. Die mit der Beschwerde verlangte Klärung der Frage durch das Bundesverfassungsgericht, ob Kulturgüter nach Völkergewohnheitsrecht unter Immunitätsschutz ständen, sei nicht erforderlich.

Diese Meldung erschien bei uns am 08.03.2010.

  • Referenz:
    • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.03.2010
      [Aktenzeichen: 18 W 2/10]
  • Vorinstanz:
    • Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2010
      [Aktenzeichen: 13 O 48/10]

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Quelle: ra-online, KG Berlin


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