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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2011
- L 9 U 46/10 -
Auch bei Schwarzarbeit kann Arbeitsunfall vorliegen
Illegale Beschäftigung steht Unfallversicherungsschutz nicht entgegen
Abhängig Beschäftige sind gesetzlich unfallversichert - auch wenn sie illegal tätig werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall war ein serbischer Staatsangehöriger mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik eingereist und lebte bei seinem Onkel. Dieser vermittelte ihm eine Tätigkeit für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle im Landkreis Bergstraße. Bereits am ersten Arbeitstag geriet der zu diesem Zeitpunkt erst 20-jährige Mann in Kontakt mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und den dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die
Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall anerkennen und entschädigen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem in Frankfurt am Main wohnhaften Kläger Recht und verurteilten die
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12500
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