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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013
L 9 U 30/12 ZVW -

Lungen­krebs­erkrankung eines Schlossers kann wegen Zigarettenkonsums nicht mit hinreichender Sicherheit auf berufliche Schadstoffbelastung zurückgeführt werden

Witwe eines Schlossers erhält keine Hinter­bliebenen­leistungen

Die Witwe eines an Lungenkrebs verstorbenen Schlossers hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Aufgrund des Zigarettenkonsums ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage.

Gericht nicht von hinreichender Wahrscheinlich der beruflichen Verursachung überzeugt

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Verstorbene sei zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Mindestdosis in Betracht kommender Stoffe für Anerkennung einer Berufskrankheit grundsätzlich nicht gegeben

Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine „sichere Dosis“ bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.

Anhaltspunkte für alternative Krankheitsursache vorhanden

Der verstorbene Schlosser habe jedoch 30 Jahre lang 15 - 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein 10-fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute, liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar. Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 17213 Dokument-Nr. 17213

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