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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2006
- L 9 AL 118/04 -
Kein Anspruch auf Fristverlängerung für die Beantragung von Insolvenzgeld bei falscher Rechtsberatung durch die Gewerkschaft
Möglicherweise bestehen Regressansprüche gegen die Gewerkschaft
Insolvenzgeld muss zwingend spätestens zwei Monate nach Eintritt des sogenannten Insolvenzereignisses beantragt werden. Wer dies versäumt, verwirkt seinen Anspruch auf Insolvenzgeld auch dann, wenn er von seinem Rechtsbeistand fahrlässig falsch beraten wurde. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 39jähriger Brandschutzfachmann sich von seiner Gewerkschaft beraten und vertreten lassen, die den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld zu spät bei der Bundesagentur für Arbeit stellte. Der Antrag wurde wegen Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist abgelehnt.
Die Richter der 1. wie der 2. Instanz gaben der Bundesagentur recht. Einen Rechtsirrtum (in diesem Fall: Fristen sind nicht zu beachten) müsse der Betroffene auch dann vertreten, wenn er auf die mangelnde Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei. Eine offensichtliche Falschberatung führe nicht zur Aufhebung oder Verlängerung der zweimonatigen Ausschlussfrist. In diesem Fall könne der Betroffene höchstens auf zivilrechtlichem Wege Regressansprüche gegen seine Gewerkschaft geltend machen. Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit stehe ihm jedoch nicht (mehr) zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des LSG Hessen vom 10.05.2006
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Dokument-Nr. 2361
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