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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.03.2015
L 8 KR 84/13 -

OP-Krankenschwester geht keiner selbstständigen Tätigkeit nach

Krankenschwester ist weisungsabhängig und in Klinikbetrieb eingegliedert und daher als abhängig Beschäftigte sozial­versicherungs­pflichtig

Abhängig Beschäftigte sind sozial­versicherungs­pflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Bei einer Fach­kranken­schwester im Operationsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese abhängig beschäftigt ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus dem Hochtaunuskreis war über viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig. Im Mai 2008 schloss sie mit dem Universitätsklinikum Mainz einen Dienstleistungsvertrag. Hiernach sollte sie als "freie Mitarbeiterin" Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst erbringen. Vertraglich vereinbart wurde, dass sie keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne ist und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete sie wöchentlich ca. 44 Stunden zu einem festen Stundenlohn für das Klinikum, das weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die Frau entrichtete.

Rentenversicherung lehnte Antrag der Krankenschwester auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ab

Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die Krankenschwester als Selbstständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass sie weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten müsse und insoweit mit einem selbstständigen Handwerker vergleichbar tätig sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Krankenschwester in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsgebunden tätig sei. Daher übe sie eine abhängige Beschäftigung aus und sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.

OP-Krankenschwester ist in Betrieb eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht. Die klagende Krankenschwester sei - ebenso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte - durch die Einsatzplanung in den Klinikbetrieb eingegliedert. Auch habe sie die von der Klinik gestellte Arbeitskleidung im OP-Bereich tragen müssen. Im Übrigen sei eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen. So habe die Klägerin die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen müssen. Ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit sei dagegen begrenzt gewesen.

Krankenschwester trägt kein Unternehmerrisiko

Auch sei sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, so dass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbstständige Unternehmerin habe auftreten können. Sie habe ferner die Leistung persönlich erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel - Materialien, Geräte, Spezialkleidung - von der Klinik gestellt worden seien. Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

§ 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]

§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]

§ 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 18.05.2015

In dieser Entscheidung des Hessischen Landesozialgerichts wird der Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses konkretisiert. Die Abgrenzung zwischen der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit erfolgt nach dem Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt ist dabei die vertragliche Gestaltung; weicht die tatsächliche von der vertraglichen ab, ist die tatsächliche maßgebend. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser vermag Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts kompetent zu beraten und zu vertreten.

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