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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2016
- L 6 AS 373/13 -
Hartz IV-Darlehen ist auch bei Gütertrennung nach Verkauf eines dem Ehepartner gehörenden Hauses zurückzuzahlen
Ehelicher Güterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung
Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, ist hilfebedürftig und erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dabei nicht an. Daher ist der Verkaufserlös des allein im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei ehelicher Gütertrennung auf das Vermögen anzurechnen. Ein zuvor gewährtes Hartz IV-Darlehen ist entsprechend zurückzuzahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus dem Landkreis Kassel beantragte Hartz IV-Leistungen. Ihrem Ehemann gehörte ein Haus. Da dieses zunächst nicht verkauft werden konnte, gewährte das Jobcenter der Frau Hartz IV-Leistungen als
Gütertrennung steht Rückzahlungspflicht nicht entgegen
Das Hessische Landessozialgericht folgte in seiner Entscheidung insoweit jedoch der Argumentation des Jobcenters. Der eheliche Güterstand sei für die Beurteilung der
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die [...]
3. hilfebedürftig sind [...]
§ 9 SGB II
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer
§ 24 Abs. 5 SGB II (früher: § 23 Abs. 5 SGB II)
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als
§ 1414 BGB
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Hartz IV: Zu großes Haus muss als verwertbares Vermögen verkauft werden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016
[Aktenzeichen: B 4 AS 4/16 R]) - Hartz IV: Nicht Wohnfläche eines Hauses sondern Verkehrswert ist für Angemessenheitsprüfung maßgeblich
(Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 03.05.2007
[Aktenzeichen: S 11 AS 187/06])
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Dokument-Nr. 23584
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