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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.08.2008
L 4 VG 16/07 -

Keine Opferentschädigung für massive Verbrennungen nach vermeintlich tätlichem Angriff

Weil ein vorsätzlicher, tätlicher Angriff nicht nachgewiesen ist, erhält ein heute 18-Jähriger, der als Kind schwerste Verbrennungen beim Umgang mit Benzin erlitt, keine Opferentschädigung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im Dezember 2000 hielt sich der damals 10jährige Kläger aus dem Main-Kinzig-Kreis mit drei gleichaltrigen Spielkameraden auf einem fremden Grundstück auf, wo sie einen mit Benzin gefüllten Kanister sowie eine leere Flasche fanden. Beim Umfüllen des Benzins bildete sich eine Benzinlache am Boden. Die Kleidung des Klägers fing Feuer. Dadurch erlitt er schwerste Verbrennungen. Die anderen - so der Kläger - hätten ihn grundlos vom Spiel ausgeschlossen, weshalb er sich versteckt habe. Nachdem sie ihn entdeckt hätten, sei er festgehalten, mit Benzin übergossen und angezündet worden. Er selbst habe kein Feuerzeug bei sich gehabt. Nach den Aussagen der anderen Jungen hingegen habe der Kläger mit seinem Feuerzeug trotz ihrer Warnungen die Benzinlache selbst angezündet. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Klage des Verletzten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das Landgericht Hanau als unbegründet zurück. Den Antrag auf Opferentschädigung lehnte das Landesversorgungsamt mit der Begründung ab, dass ein vorsätzlicher, tätlicher Angriff auf den Kläger nicht nachzuweisen sei.

Dieser Auffassung folgten die Sozialrichter beider Instanzen. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bestünde keine Zweifel. Demgegenüber seien die Angaben des Klägers zum Geschehensverlauf wenig nachvollziehbar. Insbesondere liege keine schlüssige Erklärung für das für einen entsprechenden Angriff erforderliche Aggressionspotential und das Fehlen jeder Hemmung bei den anderen drei Jungen vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des LSG Hessen vom 16.09.2008

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Dokument-Nr.: 6702 Dokument-Nr. 6702

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