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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012
L 4 KA 43/11, L 4 KA 45/11, L 4 KA 46/11, L 4 KA 47/11 -

Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

Hessisches Landessozialgericht rügt Verletzung der Eigentumsgarantie

Der für die Zeit ab dem 3. Quartal 2006 für Vertragsärzte in Hessen eingeführte so genannte Nachhaltigkeitsfaktor, der eine deutliche Absenkung der Versorgungsbezüge bewirkt, ist rechtswidrig. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

In Hessen haben Vertragsärztinnen und Vertragsärzte - neben Ansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk der Landesärztekammer - auch Versorgungsansprüche gemäß der so genannten Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung wird ein bestimmter Anteil der von den Krankenkassen zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen bezahlten Honorare nicht an die berufstätigen Ärzte als Erbringer dieser Leistungen verteilt. Dieser Honoraranteil wird vielmehr den aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Vertragsärzten oder deren Hinterbliebenen ausgezahlt.

Hessisches Landessozialgericht erklärt Neuregelung für rechtswidrig

Im Hinblick auf die demografische Entwicklung erfolgte im Jahr 2006 eine grundsätzliche Neuausrichtung der Honorarverteilung. Für die Zeit ab dem 3. Quartal 2006 wurde ein so genannter Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt, der eine deutliche Absenkung der Versorgungsbezüge bewirkt. Diese Neuregelung hat das Hessische Landessozialgericht in vier Parallelverfahren wegen Verletzung der Eigentumsgarantie für rechtswidrig erklärt.

Kassenärztliche Vereinigung erklärt Nachhaltigkeitsfaktor zur Kompensation künftiger demografischer Verwerfungen für unumgänglich

Der aufgrund der Neuregelung ab dem 3. Quartal 2006 eingetretenen Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um ca. 6 % widersprach eine Vielzahl ehemaliger Vertragsärzte aus Hessen. Sie verstoße gegen die Eigentumsgarantie und sei daher verfassungswidrig. Die Kassenärztliche Vereinigung verwies hingegen darauf, dass der Nachhaltigkeitsfaktor zur Kompensation künftiger demografischen Verwerfungen aufgrund der Altersstruktur sowie der zunehmenden Lebenserwartung erforderlich sei. Im Jahre 2040 werde das Verhältnis der Bezieher der Erweiterten Honorarverteilung zu den aktiven Vertragsärzten 1:0,8 (2005: 1:1,67) betragen. Bei unveränderter Fortführung der Erweiterten Honorarverteilung werde der Umlagesatz von unter 6 % (2006) auf ca. 10 % steigen. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor hingegen werde die Belastung der aktiven Ärzte dauerhaft auf einen Umlagesatz von 5 % beschränkt.

Nachhaltigkeitsfaktor stellt sich in konkreter Ausgestaltung als unverhältnismäßige Belastung dar

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts erklärten nun den Nachhaltigkeitsfaktor für verfassungswidrig. Die erworbenen Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung stünden - ebenso wie Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung - unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Der Nachhaltigkeitsfaktor stelle sich in seiner konkreten Ausgestaltung als unverhältnismäßige Belastung dar. Durch das Einfrieren der Belastung der aktiven Ärzte auf 5 % ihres Honorars müssten die nicht mehr aktiven Ärztinnen und Ärzte in Hessen letztlich die Lasten allein tragen. Konkret bedeute dies eine 6 prozentige Absenkung zu Beginn der Reform 2006 verbunden mit einer stets weiter voranschreitenden Minderung der Versorgungsbezüge. Zudem ermögliche es die streitige Regelung den Versorgungsbeziehern nicht, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Über die zahlreichen noch anhängigen Widerspruchsverfahren werde die Kassenärztliche Vereinigung entsprechend zu entscheiden haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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