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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2006
L 4 KA 35/05 -

Psychotherapeuten haben keinen Zugang zur kassenärztlichen Altersversorgung

Therapeuten sind nicht als Ärzte anzusehen

Psychotherapeuten sind nicht als Ärzte anzusehen. Sie haben daher keinen Anspruch auf Teilnahme an der sogenannten "Erweiterten Honorarverteilung" (EHV), einer Altersversorgungs-Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Geklagt hatte ein Psychotherapeut aus Pfungstadt, der als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung auch in deren Alters-Versorgungs-System (EHV) aufgenommen werden wollte. Dies lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ab, weil ihre Versorgungseinrichtung nur Ärzten offenstehe. Psychotherapeuten seien nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht als Ärzte anzusehen.

Die Darmstädter Richter gaben der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) recht und wiesen die Berufung zurück. Psychotherapeuten trügen zwar zur vertragsärztlichen Versorgung bei und könnten daher auch Mitglied der KVH werden. Sie seien jedoch keine Ärzte und könnten daher auch keinen Anspruch auf Aufnahme in das ärztliche Alters-Versorgungs-System machen. Zur Alterssicherung stehe ihnen in Hessen das Versorgungswerk für Psychotherapeuten offen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des LSG Hessen vom 28.06.2006

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Dokument-Nr.: 2602 Dokument-Nr. 2602

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