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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.02.2017
L 3 U 9/13 -

Harnblasenkrebs eines Chemiefachwerkers ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Berufs­genossenschaft zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet

Berufskrankheiten sind - ebenso wie Arbeitsunfälle - Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass eine durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachte Krebserkrankung der Harnwege als eine solche Berufskrankheit anzusehen ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 1951 geborener Mann aus dem Wetteraukreis war über Jahrzehnte als Chemiefachwerker tätig. Hierbei war er unter anderem p-Chloranilin (einem aromatischen Amin) ausgesetzt. Im Jahre 2006 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert.

Berufsgenossenschaft verweigert Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1301 mit der Begründung ab, dass die krebserzeugende Wirkung von p-Chloranilin lediglich in Tier versuchen, nicht jedoch in epidemiologischen Studien bei exponierten Menschen nachgewiesen sei. Auch sei eine ausreichende Intensität der Einwirkung nicht nachgewiesen.

Kontakt mit p-Chloranilin hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krebserkrankung ausgelöst

Nach umfangreichen Ermittlungen verurteilte das Hessische Landessozialgericht die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1301 sowie zur Zahlung einer Verletztenrente. Es sei nachgewiesen, dass der Chemiefachwerker über viele Jahre regelmäßigen Kontakt über die Haut und die Atemwege mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin bei seiner beruflichen Tätigkeit hatte. Dies habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seine Krebserkrankung verursacht.

Gefahrstoff der Kategorie 2 steht Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen

Einer Anerkennung einer Berufskrankheit stehe nicht entgegen, dass es sich bei p-Chloranilin um einen Gefahrstoff der Kategorie 2, nicht aber der Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste handele. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Mehrzahl krebserzeugender aromatischer Amine nur deshalb nicht in die Kategorie 1 eingestuft werde, weil entsprechende Studien zum Nachweis der Wirkung auf Menschen nicht hätten durchgeführt werden können bzw. durchgeführt worden seien.

Mindestexpositionsmenge des Gefahrstoffs für Ursachenzusammenhang nicht erforderlich

Um von einem Ursachenzusammenhang in Bezug auf die Krebserkrankung ausgehen zu können, sei auch keine Mindestexpositionsmenge des Gefahrstoffs p-Chloranilin erforderlich, da es insoweit derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens gebe. Für den Ursachenzusammenhang spreche zudem, dass der Kläger bereits im Alter von 55 Jahren an Harnblasenkrebs erkrankt sei, obgleich das mittlere Erkrankungsalter für Männer bei 72 Jahren liege. Zudem lägen außerberufliche Risiken nicht vor, da insbesondere der Kläger nicht geraucht habe und in seiner Familie Harnblasenkrebs nicht gehäuft vorkomme.

Hinweise zur Sach- und Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...].

Anlage 1 zur BKV

Nr. 1301: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

MAK-Werte

Die MAK-Werte der Deutschen Forschungsgesellschaft sind die maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen, die angeben, welche maximal zulässige Menge eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz langfristig keinen Gesundheitsschaden verursacht. Arbeitsstoffe, die sich beim Menschen oder im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, werden in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft und erhalten keinen MAK-Wert.

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Epidemiologische Untersuchungen geben hinreichende Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen einer Exposition bei Menschen und dem Auftreten von Krebs. Andernfalls können epidemiologische Daten durch Informationen zum Wirkungsmechanismus beim Menschen gestützt werden.

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen oder Hinweisen aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Andernfalls können Daten aus Tierversuchen durch Informationen zum Wirkungsmechanismus und aus In-vitro- und Kurzzeit-Tierversuchen gestützt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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