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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.08.2009
L 3 U 202/04 -

Wirbelsäulenerkrankung eines Mechanikers nicht als Berufskrankheit anerkannt

Mechaniker weniger belastet als Pflegepersonal

Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. Das ist bei einem besonderen Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen der Fall. Mechaniker seien diesen jedoch – anders als Pflegepersonal – nicht ausgesetzt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann aus dem Hochtaunuskreis, der überwiegend als Zweiradmechaniker tätig gewesen ist. 1998 kam es beim Anheben eines Altöleimers zu einem akuten Schmerzereignis in der Lendenwirbelsäule. Ein Bandscheibenvorfall wurde diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Mechaniker klagt auf Anerkennung einer Berufskrankheit

Auch nach Auffassung der Darmstädter Richter ist eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen.

Landessozialgericht verneint besonderes Gefahrenpotential

Bei dem Kläger habe ein besonderes Gefährdungspotential infolge des wiederkehrenden Erreichens der Hälfte des Tagesrichtwertes durch hohe Belastungsspitzen nicht bestanden. Dieses Gefährdungspotential gebe es bei den medizinischen Pflegeberufen. Die Belastung, die sich allein aufgrund des Hebens starker Gewichte ergebe, entspreche hingegen nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien. Vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten komme es zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule. Dies resultiere nicht nur daraus, dass die Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhebliche Gewichte heben müssten. Hinzu käme vielmehr, dass sich die Patienten häufig beim Anheben und Halten eigenständig sowie unkontrolliert bewegten und ihr Gewicht verlagerten. Dabei müsse das Pflegepersonal immer wieder in biophysikalisch ungünstiger, vorgebückter Haltung tätig werden. Damit seien die Belastungsspitzen des Klägers bei seiner Tätigkeit als Zweiradmechaniker nicht vergleichbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2009
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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Dokument-Nr.: 8813 Dokument-Nr. 8813

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