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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.07.2015
L 3 U 132/11 -

Hepatitis-Infektion einer Krankenschwester ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Berufs­genossen­schaft muss Hepatitis-C-Infektion einer Blutspendedienst-Mitarbeiterin als Berufskrankheit entschädigen

Bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufallsbefund eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die ehemalige Krankschwester beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Sie habe monatlich ca. 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt.

Berufsgenossenschaft verneint erhöhtes Infektionsrisiko

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Sie verwies die 58-jährige Frau aus Offenbach darauf, dass die vorliegenden Studien kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-C-Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst ergeben hätten.

Infektionsrisiko einer Krankenschwester im Blutspendedienst im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders erhöht

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Die ehemalige Krankenschwester sei bei ihrer Tätigkeit einer Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Hepatitis-C-Viren würden überwiegend parenteral (d.h. unter Umgehung des Magen-Darm-Traktes) und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C ca. 3 %.

Im Übrigen liege nach Auffassung der Richter bei der ehemaligen Krankenschwester ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiko nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...]

Anlage 1 zur BKV

Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Klaus Konradowski schrieb am 21.10.2015

Es ist mehr als bedauerlich, dß derartige Prozesse gegen die zuständige Berufsgenossenschaft immer noch geführt werden müssen; denn ich habe in meiner aktiven Zeit bereits vor rund 20 Jahren die Rechte der Betroffenen durchsetzen können. Der BG sollten daher auch entsprechende Mutwillenskosten, die ja möglich sind, von den Richtern auferlegt werden!!

MK antwortete am 21.10.2015

Vorab: Ich stimme zu.

Ich wollte nur erfragen, was Mutwillenskosten sind.

Armin antwortete am 21.10.2015

Das Verfahren vor den "Sozialgerichten" -ich betrachte diese lediglich als besondere Verwaltungsgerichte- ist mit wenigen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen kostenfrei. Wenn ein Beteiligter (Kläger und Behörde) nun aber einen Rechtsstreit mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg seines Prozessziels, können ihm Mutwillenskosten nach § 192 SGG auferlegt werden.

Im Übrigen stimme ich meinen Vorkommentatoren natürlich auch zu, das behördliche Verhalten ist insofern wiedereinmal höchst verwerflich.

MK antwortete am 21.10.2015

Danke für die Erklärung. Sowas ähnliches hatte ich mir schon gedacht (der Name deutet es ja schon ein wenig an).

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