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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2015
L 2 R 262/14 -

Rollstuhlfahrer hat keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung für Aufzug im selbst geplanten Neubau durch Rentenversicherung

Erreichbarkeit des Arbeitszimmers im 1. Stock eines neugebauten Einfamilienhauses wird finanziell nicht gefördert

Ist ein Versicherter auf einen Rollstuhl angewiesen und plant beim Neubau eines Einfamilienhauses sein Arbeitszimmer im 1. Stock, so ist dies Folge seiner persönlichen Lebensführung. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben besteht insoweit nicht, so dass die Kosten für einen Aufzug nicht von der Rentenversicherung zu tragen sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein seit 2008 auf einen Rollstuhl angewiesene Mann ist als Konstruktionsleiter beschäftigt. Der 48-jährige Mann wohnte zunächst in der Nähe seines behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes. Er plante den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Arbeitszimmer im 1. Stock sowie einem Aufzug und beantragte hierfür bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte eine Kostenübernahme ab. Eine Wohnungshilfe sei nur dann von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringen, wenn eine berufsbezogene Notwendigkeit vorliege.

Arbeitszimmer im 1. Stock ist persönliche Entscheidung und finanziell nicht zu fördern

Das Hessische Landessozialgericht und auch die Vorinstanz gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rentenversicherung erbringe u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken. Hierzu gehöre auch die Wohnungshilfe, mit welcher die Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang übernommen würden. Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch Maßnahmen nicht förderungswürdig, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Lebensqualität verbesserten oder elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich daher nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirkten. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei.

Einbau des Aufzugs würde ebenso Erreichbarkeit privater Räume dienen

Der Mann habe einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Daneben arbeite er in einem häuslichen Arbeitszimmer. Das Zimmer im 1. Stockwerk einzurichten habe in seinem privaten Ermessen gelegen. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung des Klägers habe. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser privaten Räume.

Bedürftigkeit liegt nicht vor

Der Mann habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Maßnahme der Eingliederungshilfe auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften. Diese würden nur bei Bedürftigkeit gewährt, welche bei dem Mann nicht vorliege.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Die Rentenversicherung erbringt [...] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um

1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

[...]

§ 10 SGB VI

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen [...] zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen [...] zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

§ 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(3) Die Leistungen umfassen insbesondere

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

[...]

6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch

[...]

6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

§ 55 SGB IX

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

[...]

5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht

§ 19 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, [...] werden [...] geleistet, soweit den Leistungsberechtigten [...] die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen [...] nicht zuzumuten ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 21.01.2016

Das Hessisches LSG konkretisiert in dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung von Wohnungshilfe. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind insbesondere da¬rauf ausgerichtet, die behinderungsbedingten Erschwernisse auszugleichen, die sich auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Sie sollen vor allem die Möglichkeit schaffen, den Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbst¬stän¬dig zu erreichen. Der Förderrahmen beschränkt sich dem¬ent¬sprechend auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Weitere Maßnahmen, die ohne Bezug zur Berufsausübung zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder elementare Grundbedürfnisse befriedigen, sind nicht förderungsfähig. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Medizin- und Sozialversicherungsrechts kompetent beraten und vertreten.

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